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§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr.
1. Der Verein führt den Namen Desant e.V. (im folgenden “Verein” genannt)
2. Der Verein hat seinen Sitz in 12526 Berlin, Wachtelstraße 13c und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein Desant e.V. führt ein Vereinssymbol. Das Vereinssymbol wird als Abzeichen in Briefen und als Vereins-Logo in Dokumenten geführt.
Das Symbol stellt dar:
4.1. einen weissen Rundkappenschirm mit Fallschirmspringer;
4.2. seitlich rechts und links neben dem Rundkappenschirm sind zwei Flugzeuge in Gold abgebildet;
4.3. in der Mitte der Fangleinen des Rundkappenfallschirms befindet ein roter Stern;
4.4. im Hintergrund ist ein goldumrandetes blaues Schild abgebildet;
4.5. über dem Schild erstreckt sich geschlängelt ein blaues Band mit weisser Schrift in Russisch  „Keiner ausser uns“ (Die Devise);
4.6. unter dem Schild befindet sich ein blaues Band mit weisser Schrift in Deutsch „DESANT e.V.“ (Name des Vereins), seitlich links vom Band befindet sich die Fahne der Fallschirmjäger und rechts die der Bundesrepublik Deutschland;
5. Der Verein führt einen eigenen Stempel in zwei Varianten bzw. Grössen(rund und 38 mm 20 mm im Durchmesser) der dem Symbol des Vereins entspricht. Der Stempel ist nur im Besitz des ersten Vorstandsvorsitzenden und des Schriftführers(Protokollführers). Die regionalen Sportabteilungen / Unterabteilungen können einen Stempel in zwei Varianten bzw. Grössen(rund und 38 mm bzw. 20 mm im Durchmesser) führen, der die Symbolik des Vereins oder deren Teile beinhalten muss, um Sporturkunden(z.B. Sportpass) abzustempeln.
 
§ 2.a Gemeinnützigkeit des Vereins.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftliche oder politische Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
   
§ 2.b Gemeinnützige Zwecke des Vereins.
Der Verein verfolgt nachstehend aufgeführte Ziele:
1. Informationsaustausch und Populariesierung verschiedener Sportarten unter den ehemaligen und aktiven Fallschirmjäger und Fallschirmspringer durch Treffen und Veranstaltungen an denen auch minderjährige Teilnehmer teilnehmen dürfen.
2. Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei Teilnahmen an Sportveranstaltungen/Training (wie z.B. Fallschirmsport, Kampfsportarten).
3. Mitglieder des Vereins die eine Trainerberechtigung besetzen dürfen im Namen des Vereins regionale Sportabteilungen/Unterabteilungen leiten die ihrerseits strukturmässig dem Verein selbst untergestellt sind.
4. Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit verschiedenen Sportvereinen.
5. Förderung der Landkunde und des Sports bei minderjährigen Mitgliedern durch Organisation von Wanderungen / Lagerfeuertreffen und Wettbewerben.
 
§ 3. Mitgliedschaft.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, kann aber auch Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) aufnehmen. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Über die Mitgliedschaft (Aufnahme / Ausschluss) entscheidet nur der Vereinsvorstand. Für jeden Mitgliedskandidaten kann eine Probezeit / Bewährungszeit auf Mitgliedschaft festgelegt werden. Jedes Mitglied erhält nach einer Bewährungszeit (wird für jedes Mitglied vom Vorstand individuell festgelegt) einen Mitliedsausweis mit Foto. Über den Mitgliedsausweis gibt es eine gesonderte Ordnung. (Mitgliedsausweisordnung)
 
§ 4.  Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Bei allen Veranstaltungen die der Verein organisiert sind seine Mitglieder nicht versichert. Der Verein selbst trägt dabei keine Versicherungspflicht. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet sich selbst zu versichern (z.B. Haftpflicht, Unfallschutz u.a.).
§ 5. Beginn / Ende der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss  durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
 
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand  mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6. Mitgliedsbeiträge.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Daneben kann sich der Verein zusätzlich eine Finanzordnung, zwecks Regelung der finanziellen Aktivitäten, geben. Regionale Sportabteilungen die ihrerseits strukturmässig dem Verein selbst untergestellt sind dürfen eine eigene Beitragsordnung besitzen die vom Vorstand des Vereins genehmigt wird. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
 
§ 7. Organe des Vereins.
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
3. Regionale Sportabteilungen/Unterabteilungen
 
§ 8. Mitgliederversammlung.
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1. Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
1.2. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
1.3. Entlastung des Vorstands,
1.4. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
1.5. eine Revisionskommission bzw. Kassenprüfungskommission wählen,
1.6. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,    
 
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im zweiten  Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die  Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
3.1. Bericht des Vorstands,
3.2. Bericht des Kassenprüfers,
3.3. Entlastung des Vorstands,
3.4. Wahl des Vorstands,  Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von  Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den  Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen  stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

7. Es wird begrüsst wenn Mitglieder bei den Versammlungen oder auch anderen Veranstaltungen des Vereins in einer einheitlichen Kleiderordnung erscheinen, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dies kann  gesondert in einer Geschäftsordnung näher beschrieben werden.

§ 9. Stimmrecht/Beschlussfähigkeit.
1. Stimmberechtigt sind alle aktive Mitglieder und alle ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich
 
§ 10 Vorstand.
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.1. erster Vorsitzender;
1.2. zweiter Vorsitzender (Stellvertreter);
1.3. dritter Vorsitzender(zweiter Stellvertreter);
1.4. vierter Vorsitzender(zweiter Stellvertreter);
1.5. Kassenwart;
1.6. Schriftführer(Protokollführer);
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahr (en) gewählt. Die unbegrenzte  Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum  Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Nur der Vorstand kann Mitglieder zur Auszeichnungen oder Belohnungen vorstellen und diese aussprechen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die erste Vorsitzende, der / die zweite Vorsitzende, der / die dritte Vorsitzende, der / die vierte Vorsitzende, der / die Kassenwart(in) und der / die Schriftführer(in). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit hat der erste  Vorsitzende eine Zweitstimme bzw. seine Stimme ist ausschlaggebend.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis  zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Die Vorstandsmitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vereinsvorstand tätigt, nur mit dem Vermögen des Vereins.
 
§ 11.  Regionale Sportabteilungen / Unterabteilungen.
1. Der Verein kann regionale Sportabteilungen bzw. Unterabteilungen gründen. Diese sind Bestandteil des Vereins und deren Mitglieder gelten als reguläre Vereinsmitglieder auf die sich alle Rechte wie Pflichten der Vereinsmitglieder erstrecken.
2. Diese Abteilungen dürfen eine eigene Geschäftsordnung führen die aber mit der Satzung des Vereins DESANT e.V. konform sein muss. Die Geschäftsordnung muss vom Vorstand des Vereins DESANT e.V.  genehmigt werden. Die Genehmigung bedarf zwingend der Unterschrift vom ersten Vorstandsvorsitzenden, dem Schriftführer, sowie dem Leiter der regionalen Abteilung und muss mit dem Vereinssiegel(Stempel) besiegelt werden.
3. Diese Abteilungen sind verpflichtet dem Vorstand mindestens einmal jährlich, bei Bedarf oder Verlangen des Vorstandes auch öfter, einen Jahresbericht und Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben. Der Vorstand überprüft dies entsprechend. Die Leiter dieser Abteilungen sind persönlich für die Einhaltung dieser Regeln gem. Gesetzgebung der Bundesrepublik sowie Vereinssatzung  verantwortlich.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung der regionalen Sportabteilung / Unterabteilung fällt darüber die Entscheidung der Vorstand zusammen mit dem Leiter der Abteilung.Das Vermögen der regionalen   Sportabteilungen/Unterabteilungen fällt dabei an den Verein DESANT e.V. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt.
 
§ 12. Auflösung des Vereins.
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an vom Vorstand bei der Auflösung zu benennende Einrichtungen,  die selbst gemeinnützige Zwecke verfolgen. Solche Einrichtungen können sein:
1.1. gemeinnützige Vereine und / oder
1.2. Sammlungen bzw. Museen mit gemeinnützigem Charakter. Die Zuwendungen dürfen vom Empfänger nur für gemeinnützige Zwecke  verwendet werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
 
Vorstehende Satzungsänderung wurde von der  Mitgliederversammlung am 16.09.2017 beschlossen.

BEITRAGSORDNUNG.

BEITRITTSERKLÄRUNG

FINANZORDNUNG