Finanzordnung des Vereins DESANT e.V.
§1. Grundlagen.
1.1. Grundlage für die Regelungen in dieser Finanzordnung ist die Satzung des Vereins DESANT e.V. in der Fassung vom 16.09.2017.
1.2. Wesentlich für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitrags-pflichten, die in der Satzung und der Finanzordnung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen.
§2. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
2.1. Der Verein DESANT e.V. ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen.
2.2. Für den Verein DESANT e.V. gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans.
§3. Spenden.
3.1. Spenden die dem Verein übergeben werden, verwendet DESANT e.V. nur im Sinne der Satzung und im vom Spender vorgegebenen Rahmen.
3.2. Der Spender erhält für seine Spende eine Spendenbescheinigung. Diese wird jedoch nur ab einen Betrag/Wert von 100,- € ausgestellt. Die Ausstellung der Spendenbescheinigung ist abhängig von dem aktuellen Status der Gemeinnützigkeit des Vereins.
§4. Haushaltsplan.
4.1. Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vereinsvorstand eine grobe Haushaltsplan-Aufstellung empfohlen. Er bezieht sich dann hauptsächlich auf alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben bezüglich Veranstaltungen, Beschaffungen, Gebühren, Mittel zur gegenseitigen Hilfe u.a., sowie alle erwarteten Finanzeinnahmen und -ausgaben umfassen.
4.2. Der Kassierer überwacht die Einhaltung des Haushaltplans und berichtet dem Vorstand in jeder Vorstandsitzung über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen.
§5. Jahresabschluss.
5.1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein.
5.2. Der Jahresabschluss ist vom Kassierer zur Jahresabschlussversammlung zu erarbeiten der zuvor von den gewählten Kassenprüfern gemäß §8 der Vereinssatzung geprüft wurde.
5.3. Die Kassenprüfer informieren über das Prüfergebnis die Mitglieder des Vereins auf der Jahresabschlussversammlung.
§6. Kassenprüfung.
6.1. Die Kassenprüfer der Revisionskommission prüfen die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. Sie überprüfen, ob
-die Finanz- und Vermögensbestände den Angaben im Jahresabschluss entsprechen,
-die Ausgaben sachlich gerechtfertigt, rechnerisch richtig und korrekt belegt sind,
-die Mittel wirtschaftlich verwendet wurden.
6.2. Die Kassenprüfung durch die Revisionskommission kann auch außerplanmäßig/unregulär vom Vorstand angeordnet werden und bedarf der Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern(mit Ausnahme des Kassierers) oder auf schriftlichen Antrag(auf den Namen des Ersten Vorstandsvorsitzenden) von mindestens zehn Vereinsmitgliedern und insgesamt nicht häufiger als einmal jährlich.
6.3. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§7. Materielle Mittel des Verbandes.
7.1. Zur Erfassung der materiellen Mittel des Vereines ist vom Vorstand ein Inventar-Verzeichnis anzulegen, das vom Kassierer geführt wird. Der Kassierer wird bei der Führung dieser Liste vom Vereinsvorstand, wie vom erweiterten Vorstand bedingungslos unterstütz. Darin sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
7.2. Die Inventar-Liste muss enthalten:
-Anschaffungsdatum;
-Bezeichnung des Gegenstands;
-Anschaffungs- und Zeitwert sowie;
-Aufbewahrungsort;
7.3. Die Inventar-Liste ist jährlich zum Jahresabschluss aktualisiert, mit vorzulegen.
7.4. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg anzufertigen.
§8. Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr.
8.1. Der Kassierer verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und/oder eine Vereinskasse.
8.2. Zahlungen werden vom Kassierer nur geleistet, wenn im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen und die geplante Verwendung ausreichend begründet wurde. Auf Verlangen des Kassierers ist die geplante Verwendung ausführlich und schriftlich zu begründen.
8.3. Der Kassierer ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
8.4. Über jede Einnahme kann und für jede Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss nach Möglichkeit den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, evtl. die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
8.5. Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über das Vereinskonto liegt lt. Satzung beim 1.Vorstandsvorsitzenden(bei Abwesenheit des 1. Vorstandsvorsitzenden beim 2. Vorstandsvorsitzenden, bei Abwesenheit des 2.Vorstandsvorsitzenden beim 3. Vorstandsvorsitzenden usw.) und beim Kassierer(bei Abwesenheit des Kassierers beim 1. Vorstandsvorsitzenden, bei Abwesenheit des 1.Vorstandsvorsitzenden beim 2. Vorstandsvorsitzenden usw.). Bei Verfügungen von Einzelbeträgen von mehr als 500,00 Euro (fünfhundert) ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes notwendig. Diese Zustimmung kann vorläufig per Telefon, Internet, e-mail, Internet-messenger u.a. eingeholt werden, muss aber bei erster Gelegenheit in schriftlicher Form verfasst werden.
§9. Inkrafttreten.
Die Erarbeitung einer Finanzordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.09.2017 beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Vorstand am 02.12.2017 in Kraft.